
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen
Für alle Angebote, Annahmeerklärungen, Lieferungen und Leistungen der Firma BLENK Verpackung & Logistik GmbH & Co. KG (nachfolgend Fa. Blenk) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend AGB). Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Fa. Blenk hat diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte.
II. Angebote, Vertragsschluss, Schriftform
1. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind die Angebote der Fa. Blenk insbesondere bezüglich Preis und Lieferzeit unverbindlich. Der Kunde ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei Fa. Blenk eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2. Bestellungen, Annahmeerklärungen, Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für die Einräumung von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Vertragsänderungen sollen schriftlich niedergelegt werden.
III. Preise, Preisänderungen
1. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, verstehen sich die Preise der Fa. Blenk als Nettopreise pro 1.000 Stück in EURO frei Haus inkl. Verpackungskosten und zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung bestimmen sich die Preise nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss, so ist Fa. Blenk bei Fehlen einer Festpreisabrede im Falle von Kostenänderungen berechtigt, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Steigerungen bei Löhnen, Gehältern sowie Material- und Produktionskosten angemessen anzupassen.
IV. Versand
1. Der Versand erfolgt ab dem Geschäftssitz bzw. dem Lager der Fa. Blenk. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung bleibt die Wahl der Versandart und des Versandweges der Fa. Blenk nach billigem Ermessen ohne Haftung für schnellste Verfrachtung überlassen. Will der Kunde die Ware durch LKW abholen lassen, so hat er Fa. Blenk rechtzeitig zu unterrichten.
2. Ist dem Kunden die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten, so muss er sein Recht innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bestellung an ausüben.
3. Werden Waren vom Lager der Fa. Blenk zur ausschließlichen Verfügung des Kunden bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (sogenannte Abrufposten), hat der Kunde diese innerhalb von sechs Wochen nach der Auftragsbestätigung abzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Euro-Paletten werden Zug-um-Zug ausgetauscht.
V. Gefahrübergang, Versicherung
1. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware sowie ihres zufälligen Unterganges geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager der Fa. Blenk verlassen hat. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist Fa. Blenk zum Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen nicht verpflichtet. Entsprechende Versicherungen wird Fa. Blenk nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden abschließen, es sei denn, die Ware reist in einem größeren Transport. In diesem Fall kann der Kunde die Belastung mit den Kosten der Transportversicherung nicht ablehnen, auch wenn er für seine Ware keine Versicherung wünscht. Fa. Blenk ist Verzichtskunde nach AdSP.
VI. Liefertermine/Lieferfristen, Selbstbelieferung, Lieferverzug, höhere Gewalt, Teillieferungen, Vermögensverschlechterung
1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche für die ordnungsgemäße Abwicklung der Lieferung erforderlichen Details geklärt sind und wenn alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, insbesondere Druckunterlagen, Druckfreigaben und Musterfreigaben, vorliegen. Sind bei Vereinbarung eines Liefertermins noch nicht alle für die ordnungsgemäße Abwicklung der Lieferung erforderlichen Details geklärt, so verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum, der für die Klärung der Details benötigt wird. Entsprechendes gilt, wenn und soweit der Kunde von ihm zu beschaffende Unterlagen später als vorgesehen vorlegt.
2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Fa. Blenk gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, Fa. Blenk hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von Fa. Blenk nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist Fa. Blenk zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Gerät Fa. Blenk in Lieferverzug, kann der Kunde neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Fa. Blenk auf vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf den vereinbarten Kaufpreis für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich Fa. Blenk in Verzug befindet.
4. Höhere Gewalt sowie bei Fa. Blenk bzw. den Lieferanten der Fa. Blenk eintretende Betriebsstörungen, z.B. Naturkatastrophen, Aufruhr, rechtmäßiger Streik und Aussperrung, Rohstoffmangel, Krieg, Verfügungen von hoher Hand, etc., welche die Fa. Blenk ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Vertragsparteien von dem Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Hat Fa. Blenk schon Teilmengen hergestellt, ist der Kunde verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen. Ist die Absendung der Ware infolge Höherer Gewalt nicht möglich, wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferverpflichtung der Fa. Blenk erfüllt.
5. Fa. Blenk ist in für den Kunden zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und deren Fakturierung berechtigt.
6. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der Fa. Blenk auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann Fa. Blenk die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Fa. Blenk kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Fa. Blenk ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
VII. Untersuchung, Mängelrüge, Mängelhaftung
Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. Ziff. V. 1. vorlag, haftet Fa. Blenk für Mängel nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Die gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich auf Mängel zu kontrollieren. Dies gilt auch für übersandte Muster. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen schriftlich zu rügen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
2. Zeigt der Käufer einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl der Fa. Blenk Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung).
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Wählt der Kunde wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung).
5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
6. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung der Fa. Blenk nicht nach Maßgabe der Ziff. X. dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. VII. geregelten Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Besonderheiten bei Wellpapperzeugnissen und Vollpapperzeugnissen
Bei Wellpapperzeugnissen und Vollpapperzeugnissen gelten folgende Besonderheiten:
1. Die angegebenen Maße sind, soweit nicht anders angegeben, Innenmaße. Wellpapp- und Vollpapperzeugnisse werden nach Stückzahl verkauft und berechnet.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei geringfügigen Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und Vollpappe und deren Verarbeitung eintreten. Muster werden von Hand gefertigt; für geringfügige Abweichungen gegenüber der maschinell angefertigten Lieferung haftet Fa. Blenk nicht.
3. Bei allen Lieferungen hat Fa. Blenk das Recht auf die handelsüblichen Gewichtsabweichungen von 10 Prozent nach oben und unten, die durch die Toleranzen in den qm-Gewichten der Decken- und Wellenpapiere und der Vollpappe begründet sind.
4. Fa. Blenk behält sich die nachstehenden Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:
bis zu 1000 Stück 30% • bis zu 3000 Stück 20 % • über 3000 Stück 10 %.
Bei Teillieferungen kann Fa. Blenk den Spielraum nach ihrem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel haftet Fa. Blenk nicht.
5. Die Preise verstehen sich einschließlich der vereinbarten Verpackungsweise. Ist eine Verpackung nicht ausdrücklich vereinbart, so wird die Ware gebündelt und ohne jegliche Umverpackung geliefert.
6. Für geringfügige Abweichungen in der Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Glätte, Reinheit und Härte der verwendeten Papierlagen sowie in der Klebung, Heftung und im Druck haftet Fa. Blenk nicht. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an. Maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.
IX. Besonderheiten bei veredelten Papieren
Bei veredelten Papieren gelten folgende Besonderheiten:
1. Der Kunde hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob sich die veredelten Papiere für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen und für vorhandene Siegel- und Schweißeinrichtungen verwendbar sind. Er hat Antihaftpapier zu erproben und vor dessen Verarbeitung auf die Eignung zu prüfen. Fa. Blenk übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich veredelte Papiere mit bestimmten Füllgütern vertragen oder für Abfüllmethoden, Verarbeitung oder Drucke bestimmter Art eignen.
2. Bei Lohnaufträgen haftet Fa. Blenk höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Veredelungslohnes. Ihre Haftung für Randverschnitt, Ausschuss und für Stoffe, die bei der Fertigung unbrauchbar werden, wird ausgeschlossen. Der Kunde hat das der Fa. Blenk zur Fertigung überlassene Material gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
3. Bei Lohnaufträgen ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Faktura netto Kasse zahlbar.
X. Haftung
1. Die Fa. Blenk haftet für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden unbeschränkt, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Haupt-/Kardinalpflichten ist die Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
2. Der Haftung der Fa. Blenk bei leicht fahrlässiger Verletzung von Haupt-/ Kardinalpflichten ist der Höhe nach auf den vereinbarten Kaufpreis beschränkt.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Haupt-/Kardinalpflichten sind, haftet die Fa. Blenk nicht.
4. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und für Körperschäden bleibt hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
5. Soweit die Haftung der Fa. Blenk ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
XI. Zahlung, Kündigung eines Warenkredits, Rabatte/Boni, Verzug
1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
2. Schecks werden nur unter Vorbehalt angenommen. Wechsel werden nur nach vorangegangener schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen. Ist Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, müssen diese innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bei Fa. Blenk eingehen. Bei Wechseln darf die Laufdauer 3 Monate ab Rechnungsdatum nicht übersteigen.
3. Etwa von Fa. Blenk gewährte Rabatte und Boni beziehen sich nur auf Lieferungen, für die Fa. Blenk ohne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen volle Bezahlung erhält.
4. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist Fa. Blenk unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn nicht die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist.
5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Fa. Blenk berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht der Fa. Blenk, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche die Fa. Blenk gegen den Kunden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. Blenk.
2. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstigen Forderungen, welche die Fa. Blenk gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. Blenk. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderung der Fa. Blenk. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurde.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche gegenüber dem Kunden tritt dieser seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an die Fa. Blenk ab. Die Fa. Blenk nimmt diese Abtretung an. Solange die Fa. Blenk Eigentümerin der Vorbehaltsware ist, ist sie bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
4. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist die Fa. Blenk berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Forderungen selbst einzuziehen. In diesem Fall hat der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht der Fa. Blenk das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Jede Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als im Auftrag der Fa. Blenk erfolgt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils des Rechnungswertes der im Eigentum der Fa. Blenk stehenden Ware zum Rechnungswert der mitveräußerten Ware. Bei Veräußerung von Waren, an denen die Fa. Blenk Miteigentumsanteil hat, ist die Forderung in Höhe der Miteigentumsquote an die Fa. Blenk abgetreten. Die Fa. Blenk bietet dem Kunden schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Kunde nimmt dieses Angebot an. Mit der Begleichung aller der Fa. Blenk zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Kunden über.
6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung der Fa. Blenk beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Vorbehaltsware nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fa. Blenk zulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Kunde der Fa. Blenk sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Fa. Blenk hinzuweisen.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum oder Miteigentum der Fa. Blenk stehenden Waren ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Auf Verlangen ist der Fa. Blenk der Abschluss solcher Versicherungen nachzuweisen. - Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum der Fa. Blenk beziehen, an die Fa. Blenk ab; die Fa. Blenk nimmt diese Abtretung an.
8. Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen der Fa. Blenk zur Herausgabe der noch im Eigentum der Fa. Blenk stehenden Ware verpflichtet. Ferner ist der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zur Herausgabe der Ware an die Fa. Blenk verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme trägt der Kunde. Ferner hat der Kunde in diesen Fällen der Fa. Blenk unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware nebst einer Aufstellung über die Forderungen an Drittschuldner zu übersenden. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch die Fa. Blenk stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
9. Auf Verlangen des Kunden ist die Fa. Blenk nach ihrer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche, mit der Ware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten der Fa. Blenk eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt.
XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
XIV. Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, Beistellungen, Aufbewahrungsfrist
1. Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, die vom Kunden bestellt sind, werden von Fa. Blenk berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.
2. Der Kunde garantiert, dass er für Text-, Bild-, Layout- und sonstiges Material, insbesondere Druckmuster, Entwürfe und Fertigmuster, die er der Fa. Blenk zur Abwicklung des Auftrags zur Verfügung stellt, die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte besitzt. Der Kunde stellt die Fa. Blenk auf erstes Anfordern von jeglicher hierauf beruhenden Inanspruchnahme durch Dritte frei. Zur Überprüfung der Rechte an derartigem Material ist die Fa. Blenk nicht verpflichtet.
3. Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei der Fa. Blenk, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum der Fa. Blenk, auch wenn für sie anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe - auch von Duplikaten - besteht nicht.
4. Eine Aufbewahrungsfrist für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate nach Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.
XV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag ist 65606 Villmar, sofern der Kunde Kaufmann ist.
3. Ist der Käufer Kaufmann, so ist - auch für Scheck- und Wechselklagen - Gerichtsstand am Sitz der Fa. Blenk. Die Fa. Blenk ist berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.